Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/09/0007

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz eins, DLSG 2006 spricht ausschließlich von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten. In der Regierungsvorlage (RV 856 BlgNR 22. GP, 3f) wird in diesem Zusammenhang zunächst auf das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz verwiesen. Im Gartenbereich werden in den Materialien als haushaltstypische Tätigkeiten einfache Tätigkeiten wie Rasen mähen oder Laub rechen erwähnt. Bauarbeiten an der Außenseite eines Hauses - mögen sie auch in einem Garten erfolgt sein - stellen keine "einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in einem Privathaushalt" dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018090007.J01