Verwaltungsgerichtshof
29.01.2020
Ra 2018/08/0234
Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, BUAG hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach einem Einspruch gegen einen gemäß Paragraph 25, Absatz 3, BUAG ergangenen Rückstandsausweis mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden. In der Begründung dieser Entscheidung ist im Fall der Bestreitung die Vorfrage zu beantworten, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet. Diese Frage kann in einem auf Antrag der BUAK eingeleiteten Verfahren nach Paragraph 25, Absatz 6, BUAG auch als Hauptfrage (Sache des Verfahrens) in einer der Rechtskraft fähigen Weise (durch Aufnahme in den Spruch der Entscheidung) beantwortet werden vergleiche VwGH 5.12.2019, Ra 2019/08/0124, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018080234.L05