Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0234

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2015, Ra 2014/08/0069-0070, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (römisch zwei. 2.2.1. der Entscheidungsgründe), dass beim Begriff des Betriebes im Sinn des BUAG - wie auch zur Umschreibung dieses Begriffes in allen arbeitsrechtlichen Zusammenhängen - auf die Rechtsprechung zu Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG zurückgegriffen werden kann. Demnach ist unter einem Betrieb jede organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Nach der sozialversicherungsrechtlich ebenfalls relevanten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Einkommensteuergesetz ist als Betrieb die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht solange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018080234.L04