Verwaltungsgerichtshof
29.01.2020
Ra 2018/08/0234
GRS wie Ra 2014/08/0069 E 9. Juni 2015 RS 4
Ein Betrieb iSd Paragraph 2, Absatz eins und 2 BUAG liegt vor, wenn die in ihm verrichteten Tätigkeiten ihrer Art nach (gemessen insbesondere an einer gewerblichen Befugnis, sie auszuüben) in einen der von Paragraph 2, BUAG umschriebenen Tätigkeitsbereiche der Bauwirtschaft fallen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. November 2014, Zl. Ro 2014/08/0071, mwN; zur Entscheidung des Gesetzgebers, nicht (mehr) auf eine vorhandene Gewerbeberechtigung, sondern auf die der Bauwirtschaft zuzuordnende Betriebsart abzustellen, vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 97/08/0461; zum nach wie vor vorhandenen Naheverhältnis zwischen den Betriebsarten des BUAG und den Gewerben der GewO vergleiche den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. Juni 2012, 9ObA150/11g).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018080234.L02