Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0228

Rechtssatz

Die Anwendung von allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - hier der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG - ist idR eine Frage des Einzelfalls, die nur revisibel ist, wenn das Verwaltungsgericht diese Grundsätze durch ein unvertretbares Vorgehen verletzt hätte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080228.L01