Verwaltungsgerichtshof
12.11.2018
Ra 2018/08/0228
Die Anwendung von allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - hier der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG - ist idR eine Frage des Einzelfalls, die nur revisibel ist, wenn das Verwaltungsgericht diese Grundsätze durch ein unvertretbares Vorgehen verletzt hätte.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080228.L01