Verwaltungsgerichtshof
20.11.2019
Ra 2018/08/0227
GRS wie 99/08/0030 E 27. Juli 2001 VwSlg 15653 A/2001 RS 1 (hier ohne den letzten Satz; Hilfsarbeiten auf einer Baustelle)
Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei der Tätigkeit einer Kellnerin in einem Gastwirtschaftsbetrieb der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Durfte die Behörde daher von einem solchen Dienstverhältnis ausgehen, dann ergibt sich der Entgeltanspruch - sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - im Zweifel aus Paragraph 1152, ABGB.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080227.L04