Verwaltungsgerichtshof
27.08.2019
Ra 2018/08/0188
Nach dem klaren Wortlaut des letzten Satzes des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist Voraussetzung der Gewährung von Bildungsteilzeitgeld, dass eine praktische Ausbildung nicht beim Arbeitgeber des Antragstellers stattfindet. Davon besteht nur in den Fällen eine Ausnahme, in denen diese Ausbildung bei einem anderen Arbeitgeber nicht durchgeführt werden kann.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080188.L01