Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0188

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des letzten Satzes des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist Voraussetzung der Gewährung von Bildungsteilzeitgeld, dass eine praktische Ausbildung nicht beim Arbeitgeber des Antragstellers stattfindet. Davon besteht nur in den Fällen eine Ausnahme, in denen diese Ausbildung bei einem anderen Arbeitgeber nicht durchgeführt werden kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080188.L01