Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0172

Rechtssatz

Sind weder die ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen noch eine Einbindung in eine vom Dienstgeber bestimmte und kontrollierte betriebliche Ablauforganisation feststellbar, so ist das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anhand der persönlichen Kontrollunterworfenheit des Erwerbstätigen sowie allenfalls unter Heranziehung von Nebenkriterien für die persönliche Abhängigkeit zu beurteilen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/08/0173

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080172.L09