Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0172

Rechtssatz

Das Tragen einer beschrifteten Arbeitskleidung bewirkt für sich keine Einbindung in einen Betrieb der beschäftigenden Partei, noch in den des betreffenden Kunden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/08/0173

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080172.L07