Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0172

Rechtssatz

Das Vorhandensein eines Betriebes bzw. eine Einbindung in diesen kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass Betriebsmittel nur zu bestimmten Zeiten zugänglich sind bzw. zur Verfügung stehen (hier: Öffnungszeiten des Trainingsgeländes sowie dessen "Nutzungsverfügbarkeit").

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/08/0173

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080172.L06