Verwaltungsgerichtshof
14.11.2018
Ra 2018/08/0172
Das Vorhandensein eines Betriebes bzw. eine Einbindung in diesen kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass Betriebsmittel nur zu bestimmten Zeiten zugänglich sind bzw. zur Verfügung stehen (hier: Öffnungszeiten des Trainingsgeländes sowie dessen "Nutzungsverfügbarkeit").
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/08/0173
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080172.L06