Verwaltungsgerichtshof
29.01.2020
Ra 2018/08/0028
GRS wie Ra 2016/11/0177 E 18. Oktober 2017 RS 2 (hier nur der letzte Satz)
Hinsichtlich des Vorliegens eines Dienstvertrages müssen nicht alle Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit gemeinsam vorliegen, sondern können diese in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (Hinweis E vom 11.11.2011, 2009/09/0303, mit Verweis auf die Judikatur des EuGH).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018080028.L05