Verwaltungsgerichtshof
09.05.2022
Ra 2018/08/0022
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/08/0023
Nach Artikel 25, GRC haben ältere Menschen ein Recht auf ein würdiges und unabhängiges Leben sowie auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Unter Letzterem ist (insbesondere) zu verstehen, dass älteren Menschen im Sinn eines Schutzes vor Altersdiskriminierung weiterhin ein Recht auf gleiche Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben zukommt, das auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit inkludieren kann. Allein der Umstand, dass der Revisionswerber trotz Bezug einer Alterspension aufgrund der Ausübung einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit weiterhin mit Pensionsbeiträgen belastet ist, führt - selbst bei ungewissem künftigen Leistungsanfall - nicht dazu, dass er altersbedingt gegenüber jüngeren Menschen, die ebenso Beiträge in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zahlen müssen, diskriminiert wäre bzw. ihm die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit erschwert würde.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018080022.L02