Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/08/0019

Rechtssatz

Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG bzw. die Wendung "deren Prüforgane Personen betreten haben" ist nicht - die Grenzen des Wortsinns weit überschreitend - dahin zu verstehen, dass bereits die Vornahme von Ermittlungen durch die Finanzpolizei bzw. die Erstattung einer Anzeige durch die Finanzpolizei zur Parteistellung der Abgabenbehörde für Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG führt, zumal Paragraph 111 a, Absatz 2, ASVG eine aus der Anzeigenerstattung resultierende Parteistellung dem Versicherungsträger vorbehält.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018080019.J02