Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/08/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0195 B 4. April 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt - zu ähnlichen Sachverhalten wie hier - ausgesprochen, dass bei der Tätigkeit eines "Pizzazustellers", bei der es sich um eine einfache manuelle Tätigkeit ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit handelt, vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von einem (echten) Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2014, Ro 2014/08/0069; weiters die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2010, 2009/08/0269, und vom 3. November 2015, 2013/08/0153; zu Übertretungen nach dem AuslBG die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 2013, 2013/09/0042 und 2013/09/0113, vom 14. Jänner 2010, 2008/09/0339, ua.).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018080013.L09