Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/08/0066

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher einer Identifizierung der Tat (unter anderem) nach Ort und Zeit, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird vergleiche VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018080013.L08