Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/08/0066

Rechtssatz

Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG ist nur dann gewahrt, wenn das Erkenntnis des VwG innerhalb der dort genannten (dreijährigen) Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde vergleiche VwGH 12.6.2017, Ra 2017/02/0089). Allerdings werden gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG bestimmte Zeiträume in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, wie unter anderem die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird (Ziffer 2, leg. cit.).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018080013.L05