Verwaltungsgerichtshof
20.12.2021
Ra 2018/08/0013
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/08/0066
GRS wie Ra 2015/08/0211 B 26. September 2016 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)
Ordnungsgemäße Beweisanträge haben neben dem Beweismittel und dem Beweisthema im Fall von Zeugen auch deren aktuelle Adresse anzugeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. März 2008, 2008/15/0017). Bei Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift ist dem Antragsteller (insbesondere auch) eine angemessene Frist zur Bekanntgabe zu setzen, erst nach deren Ablauf darf angenommen werden, dass der Beweis nicht erbracht werden könne vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 16. November 2011, 2008/08/0102, und 2011/08/0169).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018080013.L01