Verwaltungsgerichtshof
08.05.2018
Ro 2018/08/0011
Die Überschreitung der Sache durch die Beschwerdevorentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht zu deren Behebung berechtigt. Auf Grund des Vorlageantrags hatte das Bundesverwaltungsgericht nämlich selbst über die Beschwerde - innerhalb der durch den Ausgangsbescheid begrenzten Sache des Verfahrens - zu entscheiden vergleiche dazu grundlegend VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018080011.J04