Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/08/0011

Rechtssatz

Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031-0032).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018080011.J02