Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0004

Rechtssatz

Nach Paragraph 7, ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht vergleiche etwa VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103; 24.3.2015, Ro 2014/05/0013).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080004.L02