Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0487

Rechtssatz

Auch wenn die Partei ein Recht auf die getroffene Verfügung nicht aus dem Gesetz ableiten konnte, so ist ihr doch durch den rechtskräftigen Bescheid ein solches Recht erwachsen. Die Rechtswidrigkeit der bescheidmäßigen Einräumung eines Rechtes ist für eine Behebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG gerade nicht ausreichend, das eingeräumte Recht steht ihr vielmehr entgegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070487.L03