Verwaltungsgerichtshof
13.12.2018
Ra 2018/07/0476
Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt war, so hat die Behörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen (VwGH 16.6.2011, 2008/18/0284; 22.3.1996, 95/17/0384); nichts anderes gilt für das VwG.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070476.L02