Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0455

Rechtssatz

Die Vermeidung von Umweltbelastungen durch den ansonsten erforderlichen Transport des Wassers über die Straße mittels Tankwagen stellt für sich kein eine Zwangsrechtseinräumung ermöglichendes öffentliches Interesse dar, weil die zu vermeidende Umweltbelastung erst durch die zu bewilligende Nutzung des Grundwassers (zur Abfüllung von Fruchtsaft auf einer anderen Liegenschaft) entstünde. Nur wenn die beabsichtigte Wassernutzung selbst im hinreichenden öffentlichen Interesse gelegen wäre, können derartige Überlegungen im Rahmen einer Zwangsrechtseinräumung miteinbezogen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L16