Verwaltungsgerichtshof
25.06.2020
Ra 2018/07/0455
GRS wie 99/07/0163 E 27. Juni 2002 RS 9
Wenn eine Wasserkraftanlage nur dazu geeignet ist, gerade noch den Energiebedarf der eigenen Einrichtungen des Bewilligungswerbers zu decken, kann sich das Vorhandensein eines Vorteiles im allgemeinen Interesse im Sinne des Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 nur aus außergewöhnlichen, einer besonderen Begründung bedürftigen Umständen ergeben (Hinweis E 29.6.1995, 94/07/0163).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L15