Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0455

Rechtssatz

Es liegt jedenfalls dann ein Eingriff in die Substanz des Grundeigentums vor, wenn die beantragte Anlage die betroffene Liegenschaft selbst in Anspruch nimmt, also auf dieser errichtet bzw. verlegt werden soll. So wurde etwa die nachträgliche bauliche Änderung einer Verbindungsleitung (Änderung der Lage und Vergrößerung der Dimension) im Vergleich zur ursprünglichen Bewilligung als nicht bewilligungsfähig beurteilt, weil diese Abänderung auch die Art und das Ausmaß der Inanspruchnahme des betroffenen Grundstückes umfasste, ohne dass der Eigentümer der Änderung zugestimmt hatte vergleiche VwGH 29.9.2016, Ra 2016/07/0052).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L07