Verwaltungsgerichtshof
25.06.2020
Ra 2018/07/0455
GRS wie Ra 2016/07/0057 E 29. September 2016 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)
Durch die Einschränkung der Beeinträchtigung auf einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums sind insbesondere zahlreiche (Neben-)Aspekte des Grundeigentums wie zB schöne Aussicht, gute Luft, gewerbliche Nutzbarkeit uÄ wasserrechtlich weitgehend irrelevant. So stellen sowohl die aus einer reduzierten Wasserdotierung resultierenden störenden Verwachsungen keinen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums dar vergleiche E 21. Juni 2007, 2006/07/0015) wie auch eine allfällige Beschattung/Verdämmung und dadurch eine Schmälerung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit vergleiche E 21. Oktober 2004, 2003/07/0105).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070455.L06