Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0380

Rechtssatz

Umweltorganisationen sind darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen vergleiche EuGH 20.12.2017, C- 664/15, Rs Protect). Allerdings ist die Frage, ob durch ein Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des Paragraph 104 a, WRG 1959 bzw. negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden könnten, im Bewilligungsverfahren zu klären (so im Übrigen auch die Erläuternden Bemerkungen RV 270 der Beilagen römisch XXVI. GP zu Paragraph 102, Absatz 2, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018)). Können solche negativen Auswirkungen durch ein Vorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden, berührt dies nicht die Parteistellung im Verfahren vergleiche VwGH 24.1.2013, 2012/07/0208; 23.4.1998, 97/07/0005).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/07/0381

Ra 2018/07/0382

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070380.L01