Verwaltungsgerichtshof
23.07.2018
Ra 2018/07/0372
Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, findet nicht die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959, sondern in erster Linie die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 6, WRG 1959 Anwendung. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Absatz 6, des Paragraph 50, legcit bedeutet, dass sich die Instandhaltungspflicht primär nach "rechtgültigen Verpflichtungen anderer" iSd Absatz eins, richtet. Bestehen solche nicht, ist der Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet. Kann dieser nicht ermittelt werden, trifft die Instandhaltungspflicht in dem durch Absatz 6, zweiter Satz eingeschränkten Umfang den Eigentümer.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070372.L01