Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.07.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/07/0349

Rechtssatz

Weist ein VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheids vergleiche VwGH 21.11.2017, Ra 2016/12/0116; 20.12.2017, Ra 2016/12/0115).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070349.L01