Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/07/0044

Rechtssatz

Das Recht, im Erlöschungsverfahren nach Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 das Begehren auf unentgeltliche Überlassung der vorhandenen Wasserbauten zu stellen kommt Personen nicht zu, die bloß faktische Vorteile aus der Anlage gezogen haben (VwGH 20.3.1986, 85/07/0009).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070044.J02