Verwaltungsgerichtshof
23.05.2019
Ro 2018/07/0044
Das Recht, im Erlöschungsverfahren nach Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 das Begehren auf unentgeltliche Überlassung der vorhandenen Wasserbauten zu stellen kommt Personen nicht zu, die bloß faktische Vorteile aus der Anlage gezogen haben (VwGH 20.3.1986, 85/07/0009).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018070044.J02