Verwaltungsgerichtshof
10.04.2019
Ra 2018/06/0330
Der Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) stellt einen notwendigen Beleg des Bauansuchens im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, Vlbg BauG 2001 dar. Die Zustimmung des Grundeigentümers muss "liquid" vorliegen, das heißt, es darf nicht strittig sein, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteilt hat. Eine bereits erteilte Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) zum Bauansuchen kann bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung formlos zurückgezogen werden, wobei es baurechtlich irrelevant ist, ob der Grundeigentümer (Miteigentümer) zur Verweigerung oder zum Widerruf seiner Zustimmungserklärung berechtigt ist vergleiche VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0003, VwGH 13.12.2011, 2011/05/0160, und VwGH 20.3.1990, 89/05/0160, jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060330.L02