Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0313

Rechtssatz

Dem VwG kann nicht entgegengetreten werden, wenn es im Einklang mit der hg. Judikatur vergleiche etwa VwGH 24.2.2016, Ro 2015/05/0012, oder VwGH 27.2.2006, 2004/05/0258, jeweils mwN) davon ausgegangen ist, dass nur die mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne als Bestandteil der Baubewilligung anzusehen sind und nicht auch die handschriftlich ergänzten, keinen solchen Vermerk aufweisenden Pläne.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060313.L02