Verwaltungsgerichtshof
30.01.2019
Ra 2018/06/0313
GRS wie Ra 2016/05/0021 B 27. Februar 2018 RS 1
Die Auslegung eines konkreten Bescheides betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall, und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde vergleiche etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, und 26.1.2017, Ra 2016/07/0110).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060313.L01