Verwaltungsgerichtshof
26.03.2019
Ra 2018/06/0307
Da nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen kann und das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der Zweitrevisionswerberin erlassen worden war, zumal dieses nur eine Beschwerde des Erstrevisionswerbers erledigte, war die Revision, soweit sie von ihr erhoben wurde, schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche VwGH 19.5.2015, 2013/05/0128, mwN, dessen Ausführungen auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 übertragbar sind).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/06/0308
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060307.L01