Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/06/0307

Rechtssatz

Da nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen kann und das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der Zweitrevisionswerberin erlassen worden war, zumal dieses nur eine Beschwerde des Erstrevisionswerbers erledigte, war die Revision, soweit sie von ihr erhoben wurde, schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche VwGH 19.5.2015, 2013/05/0128, mwN, dessen Ausführungen auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit 1. Jänner 2014 übertragbar sind).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/06/0308

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060307.L01