Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0256

Rechtssatz

Eine authentische Interpretation in Form eines Gesetzes bewirkt insofern eine Änderung der Rechtslage, als das neue Gesetz mit Rückwirkung an die Stelle des alten Gesetzes tritt. Insofern entspricht es in seiner Bedeutung einem rückwirkenden Gesetz vergleiche VfGH 10.10.1988, G 121/88), wenn es nicht selbst diese Rückwirkung ausschließt vergleiche Paragraph 8, ABGB). Das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018, stellt seiner eindeutigen Textierung nach keine authentische Interpretation dar, sondern mit ihm wird das OÖ BauTG 2013 ausdrücklich "geändert", ohne dass eine Rückwirkung dieser Änderung angeordnet wurde. Da mit dieser Novelle in einem wesentlichen Punkt eine neue Rechtslage geschaffen wurde, hatte das VwG diese bei seinem Ersatzerkenntnis anzuwenden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/05/0257

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050256.L02