Verwaltungsgerichtshof
26.03.2019
Ra 2018/05/0220
Eine Rufbereitschaft ist für sich nicht geeignet, die Erforderlichkeit einer Wohnsitznahme am Betriebsstandort zu begründen. Dasselbe gilt für unregelmäßige Arbeitszeiten. Die Erforderlichkeit einer Betriebswohnung kann sich insbesondere nicht schon allein daraus ergeben, dass Fahrten zwischen dem Betriebsstandort und einem woanders gelegenen Wohnsitz vermieden werden sollen, wobei die Lage eines solchen Wohnsitzes zu den nicht maßgeblichen subjektiven Umständen zählt.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050220.L03