Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/05/0220

Rechtssatz

Wie sich aus Paragraph 22, Absatz 6, OÖ ROG 1994 ergibt, ist eine Wohnung im Betriebsbaugebiet (zum Unterschied etwa zum Wohngebiet) nur ausnahmsweise zulässig. Ausnahmebestimmungen sind grundsätzlich restriktiv zu interpretieren (VwGH 26.9.2017, Ra 2016/05/0110, mwN). In diesem Sinne sprechen auch die Gesetzesmaterialien zum Kriterium der Erforderlichkeit (BlgLT 659/2005, 26. GP) von der Unmöglichkeit oder zumindest unzumutbaren Erschwernis einer ordnungsgemäßen Betriebsführung. Die räumliche Nähe der in der Wohnung aufhältigen Personen muss aufgrund betrieblicher Erfordernisse unumgänglich sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050220.L01