Verwaltungsgerichtshof
26.03.2019
Ra 2018/05/0217
Beim "Keller" ist - zum Unterschied von dem gesetzlich definierten Kellergeschoß - auf den jeweiligen Raum abzustellen. Ein Raum, der sich zwar im "Kellergeschoß" befindet, selbst aber nicht in das Gelände hineinreicht, zählt nicht zum "Keller". Maßgeblich ist dabei das "umliegende", also das an das Gebäude anschließende, künftige Gelände. Würde man auf ein anderes Gelände abstellen, würde dies bewirken, dass nicht mehr das verfahrensgegenständliche Bauprojekt von Relevanz wäre, sondern bloß ein fiktives, anderes Bauprojekt vergleiche VwGH 15.2.2011, 2010/05/0209).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050217.L03