Verwaltungsgerichtshof
26.03.2019
Ra 2018/05/0217
Bei einem "Keller" handelt es sich nach dem fachlichen Sprachgebrauch um einen ganz oder teilweise unter dem Erdboden liegenden Raum, der meist von einer massiven Decke oder von einem Gewölbe abgeschlossen wird bzw. einen vollständig oder teilweise unter der Geländeoberfläche befindlichen Raum oder eine solche Raumgruppe mit Wänden und Decken und meist auch Fußböden (Wormuth/Schneider, Baulexikon3, 164; die dort enthaltene Anmerkung, dass "nach Bauordnungsrecht i.d.R. keine Aufenthaltsräume zulässig" seien, ist bloß ein Hinweis auf die mögliche Rechtslage, für die Definition des "Kellers" jedoch nicht entscheidend). Der fachliche Sprachgebrauch definiert den "Keller" somit durch seine Lage (zumindest teilweise) unterhalb des Erdbodens.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050217.L02