Verwaltungsgerichtshof
26.03.2019
Ra 2018/05/0217
Bei der Geschoßflächenzahl handelt es sich um eine Bestimmung über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, auf deren Einhaltung den Nachbarn gemäß Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 ein subjektiv-öffentliches Recht zukommt. Es geht dabei um das Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke vergleiche Paragraph 32, Absatz 6, OÖ ROG 1994), die in einer die Nachbarinteressen schützenden Weise die Gestaltung des Baukörpers durch die Festlegung der maximal dem angegebenen Bauzweck dienenden und nach außen hin in Erscheinung tretenden Flächen begrenzt vergleiche VwGH 29.9.2016, 2013/05/0193, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050217.L01