Verwaltungsgerichtshof
20.11.2018
Ra 2018/05/0039
Bei Aufträgen nach Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO ist - wie sich seit der Novelle Landesgesetzblatt 25 aus 2009, aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung ergibt - grundsätzlich der Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages maßgeblich. Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO stellt hingegen auf den konsensgemäßen Zustand ab, somit auch auf den dem Konsens zugrundeliegenden Stand der Technik.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050039.L04