Verwaltungsgerichtshof
24.04.2018
Ra 2018/05/0034
Die Revisionswerber unterliegen mit ihrem Vorbringen, es handle sich bei dem Erdmaterial um keine bewegliche Sache, weil es als Erdreich fest mit ihrem Grundstück verbunden sei, sodass auch deshalb der Abfallbegriff im Sinne des AWG 2002 nicht erfüllt sei, einem Rechtsirrtum. Bei Aufschüttung des angelieferten Bodenaushubmaterials auf dem Grundstück der Revisionswerber, die Besitzer des erworbenen Erdreiches sind, stellte dieses Material unzweifelhaft eine bewegliche Sache im Sinne des Paragraph 293, ABGB dar. Ein Ende der Abfalleigenschaft konnte nur unter den in Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 normierten Voraussetzungen eintreten (Hinweis VwGH 25.2.2009, 2008/07/0182).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/05/0035
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050034.L03