Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2019

Geschäftszahl

Ro 2018/05/0017

Rechtssatz

Wenn die Strafbestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, Wr AWG 1994 im Einleitungssatz den Täter anspricht ("wer") und dann in den Ziffer eins und 3 den Bauführer ausdrücklich nur als denjenigen erwähnt, dem die Unterlagen (bloß) zur Kenntnis zu bringen sind, scheidet es aus, dass der Bauführer als Täter in Bezug auf die in den Ziffer eins und 3 genannten Verpflichtungen in Frage kommt.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2018/05/0016 E 27. Februar 2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050017.J02