Verwaltungsgerichtshof
27.02.2019
Ro 2018/05/0017
Wenn die Strafbestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, Wr AWG 1994 im Einleitungssatz den Täter anspricht ("wer") und dann in den Ziffer eins und 3 den Bauführer ausdrücklich nur als denjenigen erwähnt, dem die Unterlagen (bloß) zur Kenntnis zu bringen sind, scheidet es aus, dass der Bauführer als Täter in Bezug auf die in den Ziffer eins und 3 genannten Verpflichtungen in Frage kommt.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2018/05/0016 E 27. Februar 2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050017.J02