Verwaltungsgerichtshof
27.02.2019
Ra 2018/05/0001
Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 41, Absatz 5, OÖ BauTG 2013 ("In begründeten Fällen ...") im Zusammenhalt mit den Materialien (846 aus 2013, BlgLT 27.Gesetzgebungsperiode 17 und 435 aus 1994, BlgLT 24.Gesetzgebungsperiode 9) zu dieser Bestimmung ergibt, bedarf die Bewilligung einer im Einzelfall zulässigen Überbauung nach dieser Gesetzesbestimmung einer entsprechenden Begründung, wobei diese Beurteilung eine Einzelfallbeurteilung darstellt.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050001.L05