Verwaltungsgerichtshof
27.02.2019
Ra 2018/05/0001
Da gemäß Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 (u.a.) die Bestimmungen über die Lage des Bauvorhabens sowie die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, stellen die Regelungen des Paragraph 40, OÖ BauTG 2013, die Abstandsbestimmungen über die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, enthalten, solche "auch im Interesse der Nachbarschaft liegenden" Regelungen dar.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050001.L02