Verwaltungsgerichtshof
27.02.2019
Ra 2018/04/0144
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Anbieten auf einschlägigen Internetplattformen (mit den dargestellten Inhalten) im Rahmen der Außendarstellung als für eine gewerbliche Vermietung sprechend in Anschlag gebracht hat vergleiche VwGH 17.12.2009, 2008/06/0050, wonach für eine gewerbliche Vermietung u.a. die Geschäftsanbahnung über eine Internetseite spricht).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040144.L00