Verwaltungsgerichtshof
08.08.2018
Ra 2018/04/0135
Der Behörde ist für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Eintritt eines Entziehungstatbestandes keine Frist gesetzt. Steht die rechtswidrige und schuldhafte Begehung aufgrund rechtskräftiger und nicht getilgter Bestrafungen fest, kann das Vorliegen "schwerwiegender Verstöße" iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, aus denen sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung ergibt, nicht allein aufgrund des seither verstrichenen Zeitraumes von vornherein ausgeschlossen werden (Hinweis auf VwGH 25.6.2008, 2007/04/0137).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040135.L02