Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.08.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0110

Rechtssatz

Das Jagdrecht ist grundsätzlich ein Privatrecht und umfasst die ausschließliche Befugnis, jagdbare Tiere innerhalb von Jagdgebieten zu hegen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen. Das Jagdrecht steht dem Grundeigentümer als Ausfluss seines Eigentums zu. Der Grundeigentümer darf das Jagdrecht aber aus jagdpolizeilichen und jagdwirtschaftlichen Gründen nur ausüben, wenn er über eine zusammenhängende und jagdlich (oder land- oder forstwirtschaftlich) nutzbare Fläche von einer bestimmten Mindestgröße verfügt. Ist das nicht der Fall, so bildet sein Eigentumskomplex einen Bestandteil des Genossenschafts- oder Gemeindejagdgebietes vergleiche OGH 19.3.2003, 7 Ob 35/03b, mit Verweis auf 3 Ob 147/99k sowie Spielbüchler in Rummel3 Rz 2 zu Paragraph 383, ABGB). Die entgeltliche Übertragung des Jagdrechts stellt schon aufgrund des Wortlauts der Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 4, 5, und 6 BVergG 2006 keine Beschaffung von Leistungen im Sinne eines Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauftrages dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040110.L02