Verwaltungsgerichtshof
18.10.2019
Ra 2018/04/0102
Wenn während eines Verfahrens über die Revision gegen ein Erkenntnis, mit dem eine Säumnisbeschwerde abgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes begehrt worden war, entschieden hat, dann ist das Revisionsverfahren betreffend die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0113, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040102.L01