Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0091

Rechtssatz

Dass das VwG die bloße Aufrechterhaltung eines durch einen rechtswidrigen Abbau bewirkten Zustandes nach Paragraph 193, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 für sich allein nicht als strafbar erachtet hat, ist nicht zu beanstanden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040091.L02